Umgang mit Krankheitssymptomen – Notwendigkeit eines Corona-Tests

Das Bayerische Familienministerium informiert in seinem aktuellen Newsletter über geänderte Regelungen im Umgang mit Krankheitssymptomen:

Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation dürfen ab dem 15. März 2021 Personen mit Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nicht bzw. bei leichten Symptomen nur mit einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 besuchen. 

Geänderte Regelungen ab 15. März 2021

Ab Montag, 15. März 2021, gelten für Kinder und Beschäftigte in den Kindertageseinrichtungen folgende Regelungen:

  • Kinder und Beschäftigte mit Schnupfen oder Husten allergischer Ursache, verstopfter Nasenatmung (ohne Fieber), gelegentlichem Husten, Halskratzen oder Räuspern können die Kinderbetreuungseinrichtung weiterhin ohne Test besuchen.
  • Bei leichten, neu aufgetretenen, nicht fortschreitenden Erkältungs- bzw. respiratorischen Symptomen (wie Schnupfen und Husten, aber ohne Fieber) ist der Besuch bzw. die Tätigkeit in der Kinderbetreuungseinrichtung nur möglich, wenn ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorgelegt wird.
  • Kranke Kinder und Beschäftigte in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, Schnupfen, Gliederschmerzen, starken Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall dürfen die Kinderbetreuungseinrichtungen nicht besuchen oder in ihnen tätig sein. Die Wiederzulassung zur Kinderbetreuungseinrichtung ist erst wieder möglich, wenn die betreffende Person wieder bei gutem Allgemeinzustand ist (bis auf leichte Erkältungs- bzw. respiratorische Symptome). Zudem ist die Vorlage eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) erforderlich.
  • Der erforderliche Test kann auch während der Erkrankungsphase erfolgen. Es ist nicht erforderlich, abzuwarten, bis die Krankheitssymptome abgeklungen sind. Die Vorlage eines selbst durchgeführten Schnelltests (Laientest) genügt für den Nachweis nicht.

Verschlechtert sich der Allgemeinzustand des Kindes während des Besuchs, bitten wir Sie, Ihr Kind möglichst rasch von der Kindertageseinrichtung abzuholen. Sie können Ihr Kind wieder in die Kindertageseinrichtung bringen, wenn die Symptome abgeklungen sind – insbesondere Fieberfreiheit besteht und ein negatives Testergebnis auf SARS-CoV-2 (PCR- oder POC-Antigen-Schnelltest) vorliegt. 

Genaue Erläuterungen zu den genannten Regelungen finden Sie auch im Elternbrief des Bayerischen Familienministeriums. Den aktualisierten, ab 15. März 2021 gültigen Rahmenhygieneplan finden Sie hier

Kinderkrankentage

Wir möchten Sie daran erinnern, dass der Bund bereits im Januar 2021 beschlossen hat, die Kinderkrankentage pro Elternteil und Kind von zehn auf 20 Tage zu verdoppeln (für Alleinerziehende auf 40 Tage). Anträge auf das Kinderkrankengeld können die Eltern bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse stellen. Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld finden Sie auf der Homepage des Bundesfamilienministeriums

Außerdem besteht die Möglichkeit des Entschädigungsanspruches nach § 56 Abs. 1a IfSG. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Vielen Dank

Uns ist bewusst, dass Sie als Eltern in den letzten Monaten besonders gefordert und belastet waren. Auch wir sehen die ab 15. März 2021 geltenden Regelungen als dringend notwendig. Es dient dem Wohl und Schutz aller. Die Bekämpfung der Pandemie kann nur gemeinsam gelingen. 

Herzlichen Dank für Ihre Mitwirkung, Ihr Verständnis, Ihr Durchhalten!

Bitte bleiben Sie gesund!
 

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